Rechtsanwalt in Dortmund Arbeitsrecht Verkehrsrecht Mietrecht
Die Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rapp berät Sie in allen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Dabei prüfen wir Arbeitsverträge, beraten Sie zu Ihren Ansprüchen auf Lohn/Gehalt, Urlaub, Sozialleistungen etc. Im Schadensfall begleiten wir Sie bei Kündigungen, Gleichbehandlungsfragen, Mobbing und tarifvertraglichen Fragen. Ebenso beraten wir Betriebsräte in allen Fragen des kollektiven Arbeitsrechts wie Betriebsratswahlen, Sozialplänen und weiteren Ansprüchen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 18. September 2018 9 AZR 162/18 seine Rechtsprechung zu den vertraglichen Verfallklauseln erweitert:
Sämtliche Arbeitsverträge, die ab dem 01.01.2015 geschlossen wurden und eine Verfallklausel enthalten, sind daraufhin zu überprüfen, ob sie den Ausschluss des Mindestlohns berücksichtigen. Sollte
diese Klausel nicht entsprechend angepasst sein, ist die Verfallklausel unwirksam!
Gerne beraten wir Sie diesbezüglich und arbeiten mit Ihnen eine Anpassung Ihrer Verträge aus.
Im Frühjahr 2016 entschied das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf über eine Kündigung, welche einem übergewichtigen Mann zukam. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass er die Arbeit nicht mehr zur vollen Zufriedenheit verrichten könne.
Die Kündigungsschutzklage des Mannes ging vor dem LAG durch.
Gesehen werden muss, wie sehr sich die körperliche Einschränkung überhaupt auf die Arbeit auswirkt.
Haben Sie aus ähnlichen Gründen eine Kündigung erhalten, dann setzen wir uns gerne mit Ihnen zusammen.
Sommer – für viele die Zeit in der Sie Urlaub machen und verreisen.
Doch manch einer kann den Urlaub nicht genießen, denn der Chef könnte die ganze Zeit anrufen. Doch muss man im Urlaub erreichbar sein?
Haben Sie diesbezüglich Fragen, dann melden Sie sich bei uns. Wir helfen Ihnen gerne.
Das Mindestlohn hat nicht nur Vieles geklärt, sondern auch viele neue Fragen aufgeworfen.
Dürfen Zuschläge (Nacht und Feiertag) angerechnet werden?
Was ist mit Trinkgeld? Hat Trinkgeld Entgeltcharakter?
Wir beraten Sie hierzu gerne
Kritische Einträge in Social-Media-Plattformen wie Facebook berechtigen den Arbeitgeber nicht in jedem Fall zu einer fristlosen Kündigung. Stattdessen sind stets alle Umstände des jeweiligen Sachverhaltes zu berücksichtigen. Das geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Dessau-Roßlau hervor.
Der Arbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit außerordentlich fristlos gekündigt, ohne die Kündigungsfrist von 14 Tagen während der Probezeit einzuhalten. Der Arbeitgeber verlangt nun von dem Arbeitnehmer ein Bruttomonatsgehalt als Vertragsstrafe. Insoweit verweist der Arbeitgeber auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsgehalt beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt wird. Jedenfalls würde eine Vertragsstrafe in Höhe eines für jeden Fehltag zu zahlenden Bruttotagesentgelts anfallen, weil die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch beinhaltet, dass bei vorübergehender Arbeitsverweigerung pro Tag jeweils ein Bruttotagesentgelt als Vertragsstrafe anfällt. Der Arbeitnehmer hält die Klausel zur Regelung der Vertragsstrafe für unangemessen benachteiligend. (BAG, Urteil vom 17.03.2016, 8 AZR 665/14)
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hält in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 17.03.2016,
8 AZR 656/14) die Klausel zur Regelung der Vertragsstrafe für unwirksam, was zum Fortfall der Klausel und dazu führt, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe nicht zu zahlen hat. Anerkennenswerte
Bemessungsgrundlage zur Bestimmung der Höhe einer Vertragsstrafe könne zwar der Geldwert der Arbeitsleistung für den Zeitraum der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Im Fall einer
nicht eingehaltenen Probezeitkündigungsfrist jedoch ein volles Bruttomonatsentgelt als Vertragsstrafe zu vereinbaren, stelle aber eine Übersicherung des Arbeitgebers dar, weswegen die Klausel der in
Höhe eines vollen Bruttomonatsentgelts zu zahlenden Vertragsstrafe als unwirksam qualifiziert wurde. Daran ändere auch der Hinweis der Arbeitgeberin darauf nichts, dass das Fehlen der Arbeitnehmerin
dann jedenfalls als Arbeitsverweigerung anzusehen wäre und ersatzweise die Vertragsstrafe von einem Bruttotagesentgelt pro fehlenden Arbeitstag ausgelöst habe, weil der Begriff der
Arbeitsverweigerung zwangsläufig allein solche Fälle erfasse, bei denen nach der Unterbrechung der Arbeitstätigkeit mit der künftigen Fortsetzung der Arbeitstätigkeit zu rechnen sei. Vorliegend sei
aber zweifelsfrei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt gewesen. (BAG, Urteil vom 17.03.2016, 8 AZR 665/14)
Für Arbeitgeber bedeutet die Rechtsprechung, dass Klauseln zur Vertragsstrafe wegen verfrühter Kündigung zwar vereinbart werden können, die Höhe solcher Vertragsstrafen muss jedoch mit dem potenziellen finanziellen Gegenwert der Arbeitsleistung einhergehen. Denkbar sind beispielsweise an der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers orientierte abgestufte Klauseln zur Vertragsstrafe. Ist auch nur ein Fall denkbar, in dem die konkret vereinbarte Klausel zur Vertragsstrafe den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, ist die Klausel in der Regel unwirksam. Das gilt nur für solche seltenen Fälle nicht, in denen der Arbeitgeber besondere Umstände vorträgt, die es im Einzelfall als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass auch über den Ablauf einer maßgeblichen Kündigungsfrist hinaus geschuldetes Arbeitsentgelt die Höhe einer Vertragsstrafe bestimmt.
Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung, dass Klauseln über Vertragsstrafen bei verfrühter Beendigung des Arbeitsverhältnisses sehr wohl ernst genommen werden müssen. Sind diese inhaltlich wirksam, fällt die Vertragsstrafe an. Arbeitnehmer sind daher gut beraten, lassen sie solcherlei Klauseln prüfen, bevor Sie sich - ggf. dann ganz bewusst - vertragswidrig verhalten.
(BAG, Urteil vom 17.03.2016, 8 AZR 665/14)